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WAS IST DAS WOHNGELD?

Das Wohngeld ist in Deutschland ein monatlicher Zuschuss, der Menschen unter die Arme greifen soll, die sich Ihre Mieten nicht mehr selbstständig finanzieren können. Das Wohngeld gibt es seit 1965 und ist ein Beschluss aus dem Wohngeldgesetz. Durch diesen Zuschuss soll es vor allem eine Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen geben.

Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete für Mieterinnen und Mieter geleistet oder auch als Lastenzuschuss für Menschen mit Eigenheim. Nur wer alle Voraussetzungen erfüllt, kann für das Wohngeld ansuchen.

Wohngeld 2021 beantragen und berechnen

WER KANN DAS WOHNGELD BEANTRAGEN?

Die Sozialleistung Wohngeld wird nur zusätzlich als Mietzuschuss bei Mietern oder Lastenzuschuss bei Eigentümern gezahlt, das heißt, es muss ein Einkommen vorhanden sein.

Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter:

Hier gibt es das Wohngeld als Mietzuschuss für Personen, die MieterInnen einer Wohnung oder eines Zimmers sind. Auch Untermiete wird hier berücksichtigt. Ebenso können Mieter einer Genossenschafts- oder Stiftwohnung Wohngeld beantragen.

Das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum:

Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum, den sie selber nutzen, haben ebenso Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Lasten und Ausgaben. Zudem können auch Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftwohnung Wohngeld beantragen. Weiters steht Wohngeld Erbbauberechtigten und NutzerInnen eines Eigentums-ähnlichen Dauerwohnrechts zu. Die Lasten, die hier berücksichtigt, werden können, sind folgende:

  • • Kosten wie Zinsen und Tilgung
  • • Kosten für die Bewirtschaftung von Wohnraum (Instandhaltungskosten, Betriebskosten)

Achtung: Wenn Sie schon andere Sozialleistungen bekommen, bei denen Ihre Wohnkosten berücksichtigt werden, dann können Sie normalerweise kein Wohngeld mehr bekommen. Diese anderen Sozialleistungen können zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Bildungsbeihilfe (BAföG) oder die Grundsicherung sein.

WIE KANN ICH FÜR WOHNGELD ANSUCHEN?

Das Wohngeld muss schriftlich und persönlich bei der örtlichen Wohngeldbehörde beantragt werden. Um den Coronavirus nicht weiterzuverbreiten, gibt es aktuell nur geregelten Personenverkehr, daher raten wir telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit der zuständigen Stelle zu vereinbaren.

Bei der Wohngeldbehörde selbst, finden Sie dann auch alle Anträge, die Sie benötigen und Sie können sich außerdem noch einmal direkt vor Ort beraten lassen. Das Wohngeld wird Ihnen ab dem Zeitpunkt des Antrags ausgezahlt, das heißt, es kann nicht rückwirkend beantragt werden.

WELCHE DOKUMENTE SIND NÖTIG, UM DAS WOHNGELD ZU BEANTRAGEN?

Um Wohngeld beantragen zu können, sind folgende Unterlagen wichtig:

  • • Der ausgefüllte Wohngeldantrag oder Lastenzuschussantrag (für Eigentümer)
  • • Mietbescheinigung
  • • Mietvertrag und Mietquittung
  • Reisepass oder Personalausweis
  • • Meldebestätigung
  • • Einkommensnachweise
  • • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers

Wohngeld steht Ihnen nach positivem Antrag für eine Dauer von 12 Monaten zu, danach müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Tun Sie dies früh genug, da Wohngeld nicht rückwirkend ausgezahlt wird.

WIE VIEL WOHNGELD BEKOMMT MAN?

Die Höhe des Wohngeldes wird individuell berechnet und hängt von Ihrer Haushaltsgröße, vom Gesamteinkommen und der Höhe der Miete ab. Die anrechenbare Miete ist hier gedeckelt. Die Höchstgrenze kann zudem regional variieren. Durchschnittlich erhalten Antragssteller und Antragstellerinnen rund 150 Euro Zuschuss im Monat.

Einen Wohngeldrechner finden Sie direkt auf der Webseite des Bundesministeriums.

Ob Ihnen Wohngeld zusteht und in welcher Höhe erfahren Sie mit 100-prozentiger Gewissheit nur bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.

Gut zu wissen:

  • • Heizkosten werden nicht mehr getrennt gefördert, sie werden seit 2016 pauschal durch eine höhere Wohngeldleistung kompensiert.
  • • Stromkosten werden nicht als Wohnkosten gerechnet und werden damit auch nicht im Wohngeld berücksichtigt.
  • • Die Wohngeld-Auszahlung erfolgt in der Regel direkt an die Mieterin oder den Mieter. Mit einer schriftlichen Einwilligung kann das Wohngeld aber auch an den Vermieter oder die Vermieterin ausgezahlt werden.

WAS, WENN SICH MEINE MIETE ERHÖHT?

Üblicherweise bleibt das Wohngeld während des Bewilligungszeitraumes konstant. Sie können jedoch einen Neuantrag stellen,

  • • wenn sich die Miete (oder Belastungen) um 15 % erhöht
  • • wenn sich das Gesamteinkommen um 15 % verringert
  • • wenn sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht.

Bitte beachten Sie: Falls sich Ihr Gesamteinkommen um 15 % erhöht, oder die Miete um 15 % verringert, müssen Sie dies der Wohngeldbehörden bekannt geben.