Die Unfallversicherung ist eine gesetzliche Versicherung und ein Teil der Sozialversicherungen in Deutschland. Durch Sie können Gesundheitsschäden abgesichert werden, die dem Versicherten bei einer versicherten Tätigkeit zustoßen könnten. Zweck dieser Versicherung ist es, Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden, bei Versicherungsfällen die Leistungsfähigkeit der versicherten Person zügig wieder zu ermöglichen und eine Entschädigung der versicherten Person, oder im Falle des Todes eine Entschädigung der Hinterbliebenen in Form von Geldmitteln zu leisten.
Die genaue Gesetzgebung dazu können Sie im siebten Buch Sozialgesetzbuch nachvollziehen.
Unfallversichert sind unter Anderem Arbeitnehmer und Auszubildende, Kinder, die in Tageseinrichtungen oder der Tagespflege betreut werden, Schüler und Studierende, Arbeitnehmer oder Selbständige in der Landwirtschaft, häusliche Pflegepersonen, ehrenamtlich tätige Personen, sowie Hilfeleistende und Blut- und Organspender. Außerdem sind Personen des Allgemeinen Interesses, wie Mitarbeiter in Hilfsorganisationen oder Lebensretter unfallversichert, sowie Personen in Rehabilitation. Der Versicherungsschutz ist unabhängig von Alter, Religion, Staatsangehörigkeit oder Einkommen.
Abgedeckt sind mit der Unfallversicherung sowohl Arbeitsunfälle als auch Berufskrankheiten. Dabei ist es Voraussetzung, dass der Unfall mit der versicherten Tätigkeit als Ursache in einen eindeutigen Zusammenhang gebracht werden kann. Außerdem muss der gesundheitliche Schaden in einem eindeutigen Zusammenhang mit dem Unfall stehen. So ist sichergestellt, dass nur dann die Versicherung eintritt, wenn der Schaden der Gesundheit auch wirklich auf den Beruf zurückzuführen ist.
Nicht abgedeckt sind Tätigkeiten des Privaten wie zum Beispiel Essen und Trinken. Außerdem sind Umwege auf dem Weg zur und von der Arbeit nicht abgedeckt, außer er dient zur Bildung von Fahrgemeinschaften oder um das Kind in den Kindergarten zu begleiten.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehören Kosten für die Heilung des Versicherten, die Rehabilitation, eventuelle Umschulungen und reine Geldleistungen wie zum Beispiel der Lohnersatz oder etwaige Rentenzahlungen. Auch Leistungen, um am Arbeitsleben oder in der Gemeinschaft teilhaben zu können werden hierdurch finanziert.Außerdem sind Pflegegelder Teil der Leistung. Wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent vorliegt, wird zudem eine Rente bezahlt.
Auch im Todesfall springt die Unfallversicherung ein und erbringt gegenüber den Hinterbliebenen Leistungen wie die Witwenrente oder Waisenrente, sowie Sterbegeld und Beihilfe.
Als Arbeitsunfall gelten alle Unfälle, die während der Tätigkeit bei der Arbeit geschehen, als auch solche, die auf dem Weg zur Arbeit hin oder von der Arbeit weg passieren. Voraussetzung ist, dass diese von außen geschehen. Ein Schlagfanfall am Arbeitsplatz würde also nicht zählen.
Als Berufskrankheit gelten Krankheiten, die durch die Arbeit entstehen. Diese müssen entweder in der Verordnung der Berufskrankheiten stehen oder nach aktuellem medizinischen Kenntnisstand durch den ausgeübten Beruf ausgelöst werden.
Im Versicherungsfall muss der Verletzte eine Untersuchung beim "Durchgangsarzt" wahrnehmen, da diese für Unfallverletzungen zuständig sind. Dieser Arzt ist für die Entscheidung über die weitere Therapie zuständig. Wer der nächste Durchgangsarzt ist, kann man beim Arbeitgeber oder beim Unfallversicherungsträger erfahren.
Sobald der Arbeitsunfall dazu führt, dass der Arbeitnehmer für mehr als drei Tage Arbeitsunfähig ist, muss der Unternehmer dies der Unfallkasse melden.
Darauffolgend beurteilt der Unfallversicherungsträger, ob die nötigen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall gegeben sind. Im Rahmen dessen kommt es eventuell zu Befragungen des Verletzten, des Arbeitgebers und von Zeugen. Darüber hinaus muss überprüft werden, ob ein Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Unfall besteht. Hierfür wird häufig die Krankengeschichte des Versicherten hinzugezogen, sowie ein Gutachter. Der Fairness halber muss der Unfallversicherungsträger dem Versicherten zumindest drei verschiedene Gutachter zur Auswahl zur Verfügung stellen.
Wenn der Versicherte dies wünscht, kann er auch selbst einen Gutachter vorschlagen. Dieser muss die entsprechende Qualifikation nachweisen. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet der Unfallversicherungsträger schließlich, ob der Unfall Sache der Unfallversicherung ist und teilt diese Entscheidung dem Versicherten in schriftlicher Form mit.
Wenn der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wurde, werden die abgedeckten Leistungen von der Unfallversicherung getragen. Wenn der Unfall nicht anerkannt wurde, kann man binnen eines Monats Wiederspruch einlegen oder sogar dagegen klagen.